Ordinaire n°755
Pétitionnaire: Andre Schmit
Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses
But de la pétition
Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks ... plus
Gleichstellung von ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führen mit ansässigen natürlichen Personen welche ein Konto bei einer Zahlstelle in einem Land führen welches entweder E.U. Mitglied ist oder mit dem ein multilaterales Abkommen zwecks des automatischen Austausch von Steuerinformationen (Automatic Exchange of Information, AEOI) abgeschlossen wurde.
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Motivation de la pétition
Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten.
Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : ... plus
Das Bankgeheimnis gilt umfassend für ansässige natürliche Personen welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle unterhalten.
Dies geht z.B. aus einem Rundschreiben der luxemburgischen Steuerbehörde: „Circulaire du directeur des contributions Relibi n° 1 du 4 février 2009 “Objet : Retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière” klar hervor.
En matière de contrôle, le secret bancaire vis-à-vis de l'ACD est pleinement préservé et garanti. Le contrôle assuré par les agents de la section de la retenue d'impôt sur les intérêts de l'ACD porte sur la vérification des systèmes mis en place par les agents payeurs et les opérateurs économiques et ne permet pas l'accès aux données individuelles.
Unterhält jedoch eine ansässige natürliche Person z.B. ein Konto bei einer Bank in Deutschland so ist diese Bank, im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen, verpflichtet der luxemburgischen Steuerbehörde Finanzinformationen über alle Arten von Kapitalerträgen (u. a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen zu melden.
Dabei ist dieses Finanzinstitut verpflichtet den Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach der Anlage eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort aller meldepflichtigen Personen zu melden.
Es besteht also eine offensichtliche Diskrepanz zwischen einer ansässigen natürlichen Person welche ein Konto bei einer luxemburgischen Zahlstelle führt und einer anderen ansässigen natürlichen Person welches ihr Konto bei z.B. einem Finanzinstitut in Deutschland führt.
Der gläserne Bankkunde ist bei letzterem bereits Realität. Es gibt eigentlich keinen rationalen Grund das Bankgeheimnis in Luxemburg aufrecht zu unterhalten. Eine Verletzung der Privatsphäre ist schon allein auf Grund des Berufsgeheimnisses der Steuerbehörde ausgeschlossen.
Auch wird mit Sicherheit nicht der „kleine Mann“ durch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses tangiert werden. ... moins
Cette pétition publique n’a pas atteint le seuil de 4.500 signatures. A la demande du pétitionnaire, elle a été transformée en pétition ordinaire.
Voir pétition publique.